AGB

 

Allgemeine Bestimmungen und Geltungsbereich

(1)    Alle Leistungen, Lieferungen, Angebote u. Ä. erfolgen nur auf Grundlage des zugehörigen Gesetzestextes sowie dieser hier vorliegenden AGB der Leading Tool GmbH in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellsten Fassung.

(2)    Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

(3)    Im Einzelfall getroffene, einzeln angepasste Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist jedoch, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(4)    Mit der Erteilung der Aufträge betrachtet der Käufer diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als allein verbindlich an.

Angebot und Vertragsabschluss

(1)    Sofern ein Auftrag, oder eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, liegt es uns frei dieses innerhalb der gegebenen Frist anzunehmen, ein Versäumnis der Annahme gilt grundsätzlich als Ablehnung.

(2)    Sofern nicht individuell anders vereinbart, sind unsere Angebote unverbindlich bis zur endgültigen Auftragsbestätigung. Wir behalten uns vor, gegebenenfalls anstatt der im Katalog abgebildeten Artikel gleichwertige Artikel zu liefern, es sei denn, es wurde in der Bestellung ausdrücklich anders vorgeschrieben.

(3)    An den zum Angebot gehörenden Unterlagen behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, wenn wir sie zur Weitergabe ausdrücklich, schriftlich berechtigt haben.

(4)    Die im Katalog angegebenen Beschreibungen, Maße, Gewichte und Abbildungen sind unverbindlich. Das Nachdrucken oder Kopieren, auch auszugsweise, ist grundsätzlich nicht gestattet.

(5)    Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreibfehler und offensichtliche, sich aufdrängende Kalkulationsfehler sind für uns nicht verbindlich und geben dem Käufer auch keinen Anspruch auf Schadenersatz.

Preise und Zahlungen

(1)    Alle Preise werden in EURO ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe angegeben. Kosten des Versands werden gesondert in Rechnung gestellt. Die vereinbarten Preise gelten als Grundpreise und sind Festpreise, falls bis zum Lieferdatum keine wesentlichen Erhöhungen der Preise für Rohstoffe oder Devisen eintreten. Als wesentliche Erhöhung ist hier eine Erhöhung der Rohstoff- oder Devisenpreise um mehr als 10 Prozent gemeint.

(2)    Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Fußzeile genannte Konto zu erfolgen, oder beim Online-Handel über die vereinbarte Zahlungsmethode des Anbieters. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

(3)    Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb der vereinbarten Frist zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 Prozent für Endverbraucher, bzw. 8 Prozent für Unternehmen, über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. (siehe Höhe der Verzugszinsen) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4)    Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen vorbehalten.

(5)    Fehlfrachten, eventuell anfallende Kosten der Verpackung sowie Kosten für Fracht und Verpackungsmaterial von Rücksendungen gehen zu Lasten des Käufers.

(6)    Unfreie Rücksendungen können von uns, auch im Reklamationsfall, nicht angenommen werden.

(7)    Bei Erstbestellungen, nicht ausreichender Bonität oder offenen Rechnungen behalten wir uns ausdrücklich einer Lieferung per Vorkasse vor.

(8)    Im Rahmen unserer Neukundenbelieferung pflegen wir zum Zwecke der Bonitätsüberwachung einen Datenaustausch mit Auskunfteien.

(9)    Verzug tritt spätestens ein, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang und Fälligkeit der Rechnung Zahlung geleistet wird. Unbeschadet bleiben gesetzliche Regelungen, kraft derer bereits früher Verzug eintritt.

(10) Die Leading Tool GmbH ist berechtigt, Zahlungen des Käufers zunächst auf ältere Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen. Soweit bereits Zinsen und Kosten entstanden sind, erfolgt die Verrechnung von Zahlungseingängen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderungen. Von etwaigen Verrechnungen werden wir den Käufer unverzüglich unterrichten.

(11) Sollten uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte offene Restschuld sofort fällig zu stellen. Dies gilt auch für den Fall, dass wir zuvor in Unkenntnis dieser Situation Wechsel oder Schecks angenommen haben. Die Leading Tool GmbH kann ferner für sämtliche noch ausstehende Lieferungen unter Wegfall des Zahlungszieles Barzahlung vor Ablieferung der Ware verlangen.

Unterlagenhandhabung

Dem Besteller überlassene Unterlagen, welche im Zusammenhang mit der Auftragserteilung stehen (auch elektronischer Art) dürfen nicht für Dritte zugänglich gemacht werden, es sei denn dem Besteller liegt von uns eine ausdrückliche, schriftliche, Erklärung vor, welche unsere Zustimmung bezeugt. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden bzw. zu vernichten. Zu betroffenen Unterlagen zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, Kalkulationen, Zeichnungen u. Ä.

Lieferung, Lieferzeit und Versandbestimmungen

(1)    Die von uns angegebene Lieferzeit hat die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers als Voraussetzung. Ist ein Versand der bestellten Ware erforderlich, erfolgt dieser ab Sitz des Verkäufers

auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Mangels besonderer Vereinbarung stehen dem Verkäufer die Wahl des Transportunternehmers sowie die Art des Transportmittels frei. Die Leistungsgefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung vom Verkäufer an die den Transport ausführenden Personen übergeben worden ist. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Eine Einrede des nicht, oder nicht ordnungsgemäß, erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2)    Entsteht Annahmeverzug durch den Besteller oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so haben wir die Berechtigung, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(3)    Im Falle des von uns nicht vorsätzlich, oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs haften wir nicht.

(4)    Nicht offensichtliche Mängel, die sich erst später zeigen, sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Die im Fall eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an den Verkäufer kann nur mit dessen vorherigem Einverständnis erfolgen. Ohne dieses Einverständnis zurückgesandte Waren brauchen vom Verkäufer nicht angenommen zu werden. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.  

(5)    Andere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

(6)    Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns oder bei unseren Unterlieferanten eintreten. Diese Umstände haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Frist hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Eigentumsvorbehalt

(1)    Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung aller Forderungen des Verkäufers (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, im Eigentum des Verkäufers.

(2)    Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer jeden etwaigen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich anzuzeigen.

(3)    Der Besteller hat die Pflicht, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(4)    Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(5)    Sofern der Wert der dem Verkäufer aufgrund dieser Vereinbarungen zustehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen und des Verkäufers um mehr als 20 Prozent übersteigt ist der Käufer berechtigt, vom Verkäufer die Freigabe von Sicherheiten in entsprechender Höhe zu verlangen. Die Freigabe unterliegt der freien Wahlmöglichkeit des Verkäufers.

Gewährleistung und Mängelrüge

(1)    Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

(2)    Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen, aber auch nur im Falle eines tatsächlichen Fehlschlags, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(3)    Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(4)    Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Käufer seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Gibt der Käufer uns keine Gelegenheit, sich von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon uns nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.

(5)    Weitere Schadenersatzansprüche, insbesondere von Dritten, lehnen wir ab.

(6)    Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.

Haftung

(1)    Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den vorstehenden Bedingungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche auf Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. § 276 Absatz 2 BGB bleibt unberührt

(2)    Soweit die Schadenersatzhaftung unserer Firma gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(3)    Eine weitergehende Haftung ist, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

Sonstiges

(1)    Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, explizit unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2)    Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Osterholz-Scharmbeck, dies gilt für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt und beide Parteien ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen sind.

(3)    Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(4)    Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird im Wege der Auslegung durch eine solche ersetzt, die ihr nach Sinn und Inhalt und dem von den Parteien verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Anbieterkennzeichnung

Leading Tool Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Am Tabakquartier 60

28197 Bremen

Deutschland

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Fax: +49 (0) 421 5728 7786

Sitz der Gesellschaft: Bremen

Registergericht: Amtsgericht Bremen HRB 29215

Umsatzsteuer-ID: DE 293 929 158

Stand: Feb. 2021